Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden
Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden
- die laufenden Geschäfte beendet,
- offene Forderungen eingetrieben,
- das Vereinsvermögen verwertet,
- die Schulden des Vereins ausgeglichen und
- ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.
Eine Liquidation findet nicht statt, wenn
- das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder
- über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen.
Verfahrensablauf
Der Vereinsvorstand muss die Liquidatoren beim Registergericht anmelden. Dies kann er in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren ins Vereinsregister ein.
Unterlagen
Anmeldung der Liquidatoren:
- öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
- Bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:
- beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren
Kosten
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung können Ihnen Kosten entstehen.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.
Rechtsgrundlage
- § 47 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidation)
- § 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidatoren)
- § 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufgaben der Liqudatoren)
- § 50 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bekanntmachung des Vereins in Liquidation)
- § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
- § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
- § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
- § 7 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenfreiheit)
- Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Zuständigkeit
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Stand: 28.06.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg