Redaktionsstatut der Stadt Bad Teinach-Zavelstein für das Amtsblatt
1. Amtsblatt
1.1 Die Stadt gibt ein eigenes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel „Bad Teinach-Zavelstein Aktuell"
1.2 Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Stadt und dient im Übrigen der Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch bei den Anzeigen. Die Grenzen des zulässigen Inhalts des Amtsblatts dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden.
1.3 Das Amtsblatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen, sowie nichtamtliche Texte, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie Anzeigen. Verantwortlich für den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt. Verantwortlich für den Teil „Was sonst noch interessiert“ und für den Bereich Anzeigen ist der Verlag.
2. Inhalt
2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien veröffentlicht:
a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Stadt,
b) sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Stadt, ihrer Organe, Einrichtungen und Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände,
c) Stellungnahmen von Fraktionen, beziehungsweise Wahllisten des Gemeinderats zu Angelegenheiten der Stadt, jedoch nicht in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl,
d) Ankündigungen und Berichte von politischen Parteien und Wählervereinigungen,
e) Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, von örtlichen Vereinen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung, sowie ähnlichen Organisationen, z.B. Bürgerinitiativen mit örtlichem Bezug.
f) Anzeigen
2.2 Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen oder Gruppierungen erfolgt nicht, auch nicht in Form von Anzeigen gegen Entgelt.
3. Allgemeine Grundsätze
3.1 "Ankündigungen" im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltungen oder Ereignisse. "Berichte" sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. "Beiträge" sind Ankündigungen und sonstige redaktionelle Texte.
3.2 Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie müssen knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte enthalten.
3.3 Alle Artikel müssen in das vom Verlag zur Verfügung gestellte Redaktionssystem (Content Management System/CMS) eingestellt werden. Die Freigabe erfolgt durch die Stadt.
3.4 Redaktionsschluss ist in der Regel montags 10:00 Uhr. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Beiträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
3.5 Die Beiträge einer zur Veröffentlichung berechtigten Organisation oder Gruppierung dürfen insgesamt pro Ausgabe 2.500 Zeichen (mit Leerzeichen), zzgl. max. 2 Bilder, nicht übersteigen. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers nicht verletzt werden.
3.6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese dem Redaktionsstatut entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt.
3.7 Ein Rechtsanspruch, gleich welcher Art, aus unterlassenem, unvollständig bzw. nicht korrekt veröffentlichtem Abdruck entsteht nicht.
4. Politische Parteien, Wählervereinigungen und Fraktionen im Gemeinderat
4.1 Veröffentlichungsberechtigt sind
- im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe d) zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in der Stadt haben. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o.ä. nachzuweisen,
- im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe c) im Gemeinderat vertretene Fraktionen oder Wahllisten.
4.2 Zulässig sind Beiträge, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten. Im Übrigen gilt Ziff. 3.
4.3 Für im Gemeinderat vertretene Fraktionen bzw. Wahllisten gilt abweichend von Ziff. 4.2 das folgende:
Veröffentlichungen müssen sich auf den kommunalen Wirkungskreis der Fraktion bzw. Wahlliste beschränken. Sie dürfen nur Themen zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist, die Planungen und Aufgaben der Stadt betreffen, oder die sich auf Veranstaltungen mit kommunalpolitischem Inhalt beziehen. Ferner sind Stellungnahmen zu Äußerungen anderer Fraktionen und Gruppierungen zulässig.
Unzulässig sind insbesondere Wahlaufrufe und Wahlwerbung, ferner Angriffe auf Dritte, die strafrechtliche oder zivilrechtliche Normen verletzen, ferner Stellungnahmen zu landes-, bundes- oder europapolitischen Angele¬genheiten.
Der Umfang einer Stellungnahme darf 2.500 Zeichen (mit Leerzeichen), zzgl. max. 2 Bilder, nicht überschreiten.
4.4 Auf Veranstaltungen außerhalb der Stadt darf nur unter Angabe von Zeit, Ort und Thema hingewiesen werden.
4.5 Um den Charakter als Amtsblatt zu erhalten, muss eine über örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung unterbleiben.
4.6 In der letzten Ausgabe vor einer Wahl werden Beiträge nicht mehr veröffentlicht, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu der Wahl haben.
5. Wahlwerbung
5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die Bürger der Stadt beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig.
5.2 Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst.
5.3 Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei, Gruppierung oder Person beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.
6. Bürgerentscheide
6.1 Hat der Gemeinderat einen Bürgerentscheid beschlossen oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt, können Beiträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen veröffentlicht werden.
6.2 Bei einem Bürgerbegehren (§ 21 Abs. 3 Gemeindeordnung) steht dasselbe Recht auch der Initiative zu, die die Durchführung des Bürgerentscheids veranlasst hat.
6.3 Für den Inhalt gilt Ziffer 4 entsprechend.
6.4 Daneben sind entgeltliche Anzeigen zum Bürgerentscheid zulässig. Die Grundsätze der Ziffer 3 sind auch hier zu beachten.
7. Örtliche Vereine, Kirchen und ähnliche Organisationen
7.1 Veröffentlichungen im Amtsblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende Veröffentlichungen:
a) Berichte und Ankündigungen,
b) kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereinsarbeit,
7.2 Überschreitet ein Beitrag den zulässigen Umfang, kann er zum Zwecke der Kürzung zurückgegeben werden. Der Bürgermeister wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
8. Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Richtlinien außer Kraft.
Bad Teinach-Zavelstein, 31. Januar 2020
Markus Wendel
Bürgermeister